Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Syngenta Agro GmbH
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Syngenta Agro GmbH
1. Allgemeines
1.1 Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich Beratungsleistungen). Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
1.2 Im Einzelfall individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend; der Gegenbeweis bleibt zulässig.
2. Angebote und Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen von Produkten unseres Lieferprogramms werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Ausführung der Lieferung verbindlich. Sofern die Bestellung den Vermerk „wie gehabt“ oder einen ähnlichen Hinweis enthält, bezieht sich dieser nur auf die Qualität, nicht jedoch auf den Preis.
Bei Bestellungen von unter EUR 5.000,00 behalten wir uns die Bestellungsannahme vor.
3. Preise, Zahlung und Verrechnung
3.1 Alle Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mindestens sechs Wochen liegen, sind wir berechtigt, die zur Zeit der Bereitstellung der Lieferung gültigen Preise zu berechnen; der Käufer ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin weniger als sechs Wochen liegen, die Lieferung aber aus vom Käufer zu vertretenden Gründen erst sechs Wochen nach Vertragsabschluss oder später erfolgt, sind wir ebenfalls berechtigt, die zur Zeit der Bereitstellung der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
3.2 Wir behalten uns vor, in einzelnen Fällen Lieferung nur gegen Kasse oder Nachnahme auszuführen.
3.3 Die Zahlungen sind bis zum 15. des dem Rechnungsdatum folgenden Monats netto Kasse zu leisten, soweit nicht anders auf der Rechnung angegeben. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Verzugsschäden bleiben unberührt.
3.4 Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.5 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung zahlt.
3.6 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Käufer nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
4. Lieferung
4.1 Lieferung erfolgt nur in den in der Preisliste angegebenen Originalgebinden. Verpackung, die unberechnet geliefert wird, nehmen wir nicht zurück.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies nicht für den Käufer unzumutbar ist.
4.3 Unsere Lieferverpflichtungen ruhen, solange der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Etwaige weitere Rechte aus Verzug bleiben unberührt.
4.4 Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer.
4.5 Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Aufruhr, Krieg und andere durch uns nicht zu vertretenden Umstände berechtigen uns, die Ausführung der Aufträge für die Dauer des Ereignisses auszusetzen, soweit wir diese Ereignisse unter Anwendung der uns im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dem Käufer steht hieraus kein Schadensersatz zu.
4.6 Wir liefern einschließlich direkter Umschließung und, soweit nicht anders vermerkt, auf Basis CPT zum vereinbarten Bestimmungsort gemäß INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Alle Gefahren für Verlust oder Beschädigung der Ware gehen in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird. Versandweg und Versandart werden von uns gewählt. Etwaige Wünsche des Käufers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
4.7 Zur Geltendmachung von Schäden an von uns versicherten Sendungen bedarf es, bei Versendung der Ware, einer Bescheinigung der Bahn oder Post oder des Spediteurs über den entstandenen Schaden. Zum Zwecke der Reklamation durch uns ist diese Schadensbescheinigung zusammen mit einer Zession etwaiger Ansprüche gegen den jeweiligen Spediteur unverzüglich einzureichen.
4.8 Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Auskünfte und Angaben über Eignung und Anwendung von Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen oder Versuchen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
5.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern bzw. verarbeiten.
5.3 Wird unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers ohne sofortige Zahlung weiterveräußert, so gehen die Zahlungsforderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. Miteigentumsanteils auf uns über, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert wird. Der Käufer ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung wegen Eintritt des Verwertungsfalls, z.B. bei Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges, nicht widerrufen haben. Der Käufer hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderung ihm aus der Veräußerung zusteht. Der Käufer ist verpflichtet, uns zu informieren, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt.
5.4 Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
5.5 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten nicht nur vorübergehend unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
5.6 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt.
5.7 Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schluss-Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung an.
5.8 Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
5.9 Stellt der Käufer die Zahlungen ein, ist er verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden.
5.10 Für den Fall des Zahlungsverzuges, sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die bei ihm befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Für zurückgenommene Ware schreiben wir den Erlös gut, den wir bei ihrer Verwertung erzielen.
6. Mängelanzeige und Rechte des Käufers bei Mängeln
6.1 Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, sonstige Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe der Lieferschein-Nummer und der auf den betreffenden Packungen befindlichen Chargen-Nummern anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels. Dies gilt nicht bei Übernahme einer selbständigen Garantie oder bei Arglist.
6.2 Etwaige Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt; unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei erfolglosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten, nicht entbehrlichen, angemessenen Frist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6.3 Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich darauf, dass die von uns gelieferten Produkte den von uns aufgestellten Spezifikationen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer entsprechen. Für Eigenschaften der Produkte, die wir mit unseren Spezifikationen nicht erfassen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
Vielfältige, insbesondere örtlich bedingte Faktoren, wie z. B. Witterungs- und Bodenverhältnisse, Pflanzensorten, Resistenzen, Spritztechniken u. ä., können zur Folge haben, dass entweder das Produkt nicht die volle gewünschte Wirkung hat oder Schädigungen an den zu behandelnden Kulturpflanzen auftreten. Eine Haftung für derartige Folgen ist ausgeschlossen.
6.4 Für Schäden aus unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Lagerung oder Anwendung der Produkte haften wir nicht. Das gleiche gilt für eventuelle negative Auswirkungen bei von uns nicht empfohlenen Tankmischungen mit anderen Produkten, da wir nicht sämtliche in Betracht kommenden Mischungen prüfen können, oder bei Verfrachtungen in Nachbarkulturen, auf deren mögliches Eintreten wir in unseren Gebrauchsanweisungen hingewiesen haben.
6.5 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 7 beschränkt.
6.6 Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 7 beschränkt.
6.7 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels sowie (2) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware durch uns und Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware von der garantierten Beschaffenheit. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadenersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7. Haftung
7.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren.
Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
7.2 Die sich aus Ziffer 7.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer etwaigen von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstätte, für die Zahlung Maintal.
8.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist Frankfurt/Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.
8.4 Sollten einzelne oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der Bestimmungen des Vertrags nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Hinweis:
Daten unserer Kunden und Abnehmer werden von uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
Stand: Januar 2018
Syngenta Agro GmbH
Am Technologiepark 1 - 5
63477 Maintal
Deutschland
Syngenta Seeds GmbH
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Syngenta Seeds GmbH
Zum Knipkenbach 20
32107 Bad Salzuflen
Deutschland
Stand: Juli 2018
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Syngenta Seeds GmbH für Mais-, Raps-, Sonnenblumen- und Getreide-Saatgut - Stand: 18.07.2018
1. Definitionen
1.1. „verbundenes Unternehmen” ist jedes Unternehmen, das eine Partei dieser Vereinbarung beherrscht oder von einer Partei allein bzw. gemeinsam beherrscht wird. Der Ausdruck “beherrschen” bedeutet in diesem Zusammenhang, der unmittelbare oder mittelbare Besitz von mehr als 50 Prozent (50%) der Stimmrechte des Unternehmens oder das Recht, die Strategie des Unternehmens in sonstiger Weise zu lenken.
1.2. „Vereinbarung“ ist jede Vereinbarung oder Bestellung, die auf den Verkauf der Produkte von Syngenta an den Käufer gerichtet ist.
1.3. „Käufer“ ist die im Rahmen der Vereinbarung einkaufende Partei.
1.4. „Lieferung“ meint – soweit sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt – die Lieferung vom Betriebsgelände oder Versandstelle von Syngenta frachtfrei bis zum vereinbarten Lieferort (CPT; Incoterms 2010). Soweit kein Lieferort vereinbart wurde, ist Syngenta berechtigt, den Lieferort zu bestimmen.
1.5. „Parteien“ meint Syngenta und den Käufer.
1.6. „Produkte“ sind die Produkte, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind und deren Spezifikationen und Eigenschaften in der Vereinbarung beschrieben werden. Hierunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Saatgut, Setzlinge, Wurzelstöcke, Jungpflanzen und Zierpflanzen der folgenden Kulturen: Getreide, Mais, Sonnenblume, Raps, Zuckerrübe.
1.7. „Syngenta” meint die Syngenta Seeds GmbH, Bad Salzuflen, die Partei der Vereinbarung ist.
1.8. „Syngenta Gruppe” umfasst die Syngenta Gesellschaft, die Partei der Vereinbarung ist sowie jedes andere mit Syngenta verbundene Unternehmen.
1.9. „AGB” meint diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Bestellungen
2.1. Diese AGB gelten für jede Vereinbarung zwischen Syngenta und dem Käufer über den Verkauf von Produkten.
2.2. Bestandteil der Vereinbarungen sind ausschließlich diese AGB, unabhängig davon, ob der Käufer weitere allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen von Bestellungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten anwenden will. AGB des Käufers wird hiermit widersprochen.
2.3. Diese AGB gelten auch für Bestellungen, die gegenüber Syngenta mittels deren elektronischem Bestellungssystem getätigt werden sowie für Beratungsleistungen. Daneben können hierfür weitere, spezielle Geschäftsbedingungen, die dann im Rahmen des elektronischen Bestellungssystems veröffentlicht werden und heruntergeladen werden können, Anwendung finden.
2.4. Syngenta behält sich regelmäßige Änderungen der AGB vor. In diesem Fall wird Syngenta den Käufer schriftlich über die beabsichtigten Änderungen informieren. Der Käufer ist berechtigt, den Änderungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt von Syngentas schriftlicher Information in Schriftform zu widersprechen („Widerspruchsfrist“). Soweit der Käufer den beabsichtigen Änderungen nicht widerspricht, gelten die AGB mit Ablauf der Widerspruchsfrist in geänderter Form. Wenn der Käufer widerspricht, ist Syngenta zur Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
2.5. Von Syngenta angenommene Bestellungen können vom Käufer ohne Syngentas Zustimmung nicht mehr widerrufen werden.
2.6. Vereinbarungen über Produkte, die noch nicht geliefert oder bezahlt wurden, enden automatisch und unverzüglich, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Käufer Vermögensverwaltung beantragt, ein Vormund oder sonstiger Verwalter für den Käufer eingesetzt wird oder der Käufer sonstigen Gläubigerschutz nach anwendbarem Insolvenzrecht begehrt.
3. Lieferung
3.1. Von Syngenta genannte Liefertermine stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar.
3.2. Die von Syngenta bei der Absendung der Produkte bzw. von ihrem Subunternehmer an dessen Geschäftssitz festgehaltene Liefermenge stellt einen ausreichenden Nachweis für die beim Käufer abgelieferte Menge dar, soweit nicht der Käufer Gegenteiliges belegt.
3.3. Soweit die Lieferung der Produkte an den Käufer aus Gründen, die Syngenta nicht zu vertreten hat, ausbleibt, haftet Syngenta hierfür nicht, wenn nicht der Käufer das Ausbleiben der Lieferung spätestens vierzehn (14) Tage nachdem er die Produkte normalerweise erhalten hätte gegenüber dem Lieferanten oder Syngenta schriftlich angezeigt hat.
3.4. Bei Nichtlieferung von Produkten ist Syngentas Haftung insoweit beschränkt auf deren Nachlieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder – bei bereits in Rechnung gestellten und bezahlten Produkten – auf Ausstellen einer Gutschrift in der Höhe, die der zugrunde liegenden Vereinbarung entspricht.
3.5. Soweit der Käufer auf dem Lieferschein des Lieferanten vermerkt, dass die Lieferung der Produkte nur unter Vorbehalt angenommen wird, setzt dies gegenüber dem Lieferanten oder Syngenta keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne dieser AGB in Gang.
3.6. Lieferung erfolgt nur in den in der Preisliste angegebenen Originalgebinden.
3.7. Syngenta ist zu Teillieferungen berechtigt.
4. Preise und Zahlung
4.1. Der Preis der Produkte richtet sich nach Syngentas Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung des jeweiligen Produktes, wie er von Syngenta bestätigt wurde.
4.2. Der Produktpreis versteht sich exklusive jeglicher Umsatzsteuer oder anderer Steuern. Diese müssen vom Käufer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Produktpreises getragen werden.
4.3. Syngenta darf gelieferte Produkte jederzeit in Rechnung stellen, vorbehaltlich dass die zugrunde liegenden Forderungen weder verjährt noch verwirkt sind.
4.4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig, soweit nicht anders auf der Rechnung angegeben.
4.5. Der Käufer leistet fällige Zahlungen ohne jegliche Abzüge durch Aufrechnung oder Verrechnung mit Gegenforderungen oder in sonstiger Weise. Dies gilt nicht für Abzüge, die auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen beruhen.
4.6. Soweit der Käufer eine nach der Vereinbarung fällige Zahlung nicht leistet, ist Syngenta berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung Zinsen nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu fordern (Syngentas weitergehenden Rechte und Abhilfemaßnahmen bleiben unberührt). Die Berechnung der Zinsen erfolgt ab dem Datum der Fälligkeit. Diese Regelung findet keine Anwendung, soweit der Käufer den vorgenannten Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
4.7. Syngenta ist berechtigt, die Lieferung bereits bestellter Produkte auszusetzen, wenn der Käufer mit Zahlungen im Rückstand ist. In diesem Fall hat Syngenta darüber hinaus das Recht, bereits vereinbarte Bestellungen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu kündigen.
4.8. Im Fall der Verwendung des SEPA-Basislastschriftverfahrens wird Syngenta dem Käufer den Lastschrifteinzug spätestens 5 Kalendertage vor der Fälligkeit der Lastschriftzahlung ankündigen. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen erfolgt nur vor dem ersten Lastschrifteinzug oder bei verändertem Lastschriftbetrag eine Vorabankündigung.
5. Eigentum und Gefahrtragung
5.1. Das Eigentum an den Produkten geht mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Kaufpreiszahlung in diesem Sinne meint den in Rechnung gestellten Produktpreis einschließlich der Umsatzsteuer sowie etwaiger Zinsen. Der Käufer ist verpflichtet, Produkte die bereits geliefert, aber noch nicht bezahlt wurden, gegen Gefahren für die Produkte im Zeitraum bis zur Zahlung zu versichern. Der Käufer wird den Abschluss dieser Versicherung auf Anfrage von Syngenta nachweisen. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ist der Käufer verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Integrität und Qualität der Produkte zu treffen.
5.2. Ab Lieferung der Produkte trägt der Käufer die Kosten sowie die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Produkte.
6. Nutzungsbedingungen und Verwendung der Produkte
6.1. Die Verpackung und/oder die Etikettierung der Produkte enthält separate Angaben über die vom Käufer sowie von nachfolgenden Käufern zu beachtende Gebrauchsbeschränkungen des Produkts (sog. „bag-tag”). Durch Benutzung des Produktes bestätigt der Käufer bzw. bestätigen nachfolgende Käufer, dass er/sie diese Beschränkungen beachten werden. Die Produkte sind ausschließlich für den Anbau von Pflanzen für die menschliche oder tierische Nutzung und/oder Verbrauch bestimmt. Die Produkte sowie deren Verpackung unterliegen gewerblichen Schutzrechten. Das geistige Eigentum hieran steht der Syngenta Gruppe bzw. deren Lizenzgebern zu. Die Nutzung der Produkte durch den Käufer ist auf die Herstellung einer einmaligen wirtschaftlichen Ausbeute frischer Erzeugnisse, Futtermittel, Fasern, oder Getreide zum Zwecke der Ernährung, Verfütterung oder Verarbeitung beschränkt. Die Herstellung von Saatgut zur Neubepflanzung oder vegetativen Vermehrung ist unzulässig. Die Nutzung des Saatguts, einschließlich der elterlichen Erblinien, die hierin unbeabsichtigter Weise enthalten sein können, zum Zwecke der Forschung, Zucht oder molekularen oder genetischen Analyse ist streng untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist. Der Käufer gewährleistet, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keine Rechte an elterlichen Erblinien, die hierin in unbeabsichtigter Weise enthalten sein können, erworben hat noch dies in Zukunft tun wird.
6.2. Der Käufer gestattet Syngenta, auf Anfrage, das Betriebsgelände, auf dem sich die Produkte befinden, jederzeit zu betreten, um Syngenta zu ermöglichen, die Verwendung der Produkte zu untersuchen. Syngenta wird den Käufer rechtzeitig über einen solchen Besuch unterrichten. Syngenta wird bei einem solchen Besuch die schutzwürdigen Belange des Käufers angemessen berücksichtigen.
7. Verpackung und Rückverfolgbarkeit der Produkte; Benutzung von Marken, Zeichen und sonstigen Angaben.
7.1. Benutzung von Marken, Zeichen und sonstigen Angaben. Alle Marken, Zeichen, Logos oder sonstige Angaben die im Rahmen der Vereinbarung, auf einem in Bezug genommenen Dokument oder auf der Webseite verwendet werden (die „Marken“) sind eingetragene oder nicht eingetragene Marken der Syngenta Gruppe oder eines Dritten, der die Marken an die Syngenta Gruppe lizenziert hat. Ohne Syngentas vorheriges Einverständnis ist der Käufer nicht berechtigt, die Marken zu vervielfältigen, abzubilden oder anderweitig zu verwenden. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Käufer nicht berechtigt, von Syngenta verwendete Marken, Zeichen oder andere Angaben zum Zwecke der Unterscheidung seiner Produkte von denen anderer Unternehmen zu benutzen. Dies gilt nicht, soweit der Käufer die Produkte in ihrer Originalverpackung, auf denen die Marken, Zeichen und sonstigen Angaben von Syngenta aufgebracht wurden, vertreibt. Soweit die gelieferten Produkte weiterverkauft werden, soll diese Verpflichtung auch dem Käufer des Käufers sowie etwaig nachfolgenden Käufern auferlegt werden. Ein Verstoß gegen eine Regelung dieser Ziffer stellt einen Verstoß gegen die AGB dar.
7.2. Verpackung. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Käufer nicht berechtigt, die Marken, die Firma oder den Handelsnamen, die Etikettierung oder das bag-tag auf den Verpackungen sowie jegliche, damit zusammenhängende gewerbliche Schutzrechte von Syngenta zu verändern bzw. zu beseitigen.
7.3. Rückverfolgbarkeit. Der Käufer erkennt hiermit an, dass die Vermarktung von Produkten, bei denen das Etikett, die Chargennummer, das bag-tag oder das Mindesthaltbarkeitsdatum entfernt, vernichtet oder geändert wurde, einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese AGB und die Vereinbarung darstellt. Bei Vorliegen eines solchen Verstoßes ist Syngenta nach eigenem Ermessen berechtigt, die Vereinbarung zu beenden, ohne dass dies zu Ausgleichsansprüchen des Käufers führt. In einem solchen Fall, trägt der Käufer die hieraus entstehenden rechtlichen, finanziellen und gerichtlichen Risiken und Kosten.
7.4. Die in Ziffer 7.1 und 7.3 genannten Regelungen gelten nur, soweit der Käufer die Verstöße zu vertreten hat.
8. Rechte von Pflanzenzüchtern; sonstige gewerbliche Schutzrechte
8.1. Auf die Einschränkungen und Beschränkungen die den Produkten durch die „International Convention for the Protection of New Varieties of Plants“ („UPOV Konvention“) sowie deren Umsetzung in nationales Recht auferlegt werden, wird hiermit ausdrücklich verwiesen. Der Käufer wird diese beachten. Dies gilt auch für die Verordnung Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994, soweit sie auf die jeweilige Vereinbarung Anwendung findet. Darüber hinaus wird der Käufer die nachfolgenden Bestimmungen beachten:
i. Soweit der Käufer Mutationen der Produkte entdeckt, wird er Syngenta unverzüglich hierüber per Einschreiben unterrichten. Der Käufer wird Syngenta sämtliche Materialien über diese Mutationen für Tests und sonstige Zwecken kostenlos zur Verfügung stellen. Syngenta ist berechtigt, die Bereitstellung dieser Materialien noch innerhalb von zwei (2) Jahren nach Entdeckung der Mutation zu verlangen.
ii. Der Käufer stellt Syngenta von allen Schäden frei, die auf einer Verletzung von Syngentas Rechten als Pflanzenzüchter oder auf der Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte Syngentas beruhen.
iii. Der Käufer wird im Rahmen der Verpflichtungen nach dieser Ziffer vollumfänglich mit Syngenta kooperieren. Soweit Syngenta in einen Rechtsstreit über Pflanzenzüchterrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verwickelt ist, gilt diese Pflicht des Käufers zur Kooperation insbesondere für Maßnahmen der Beweissicherung.
iv. Die Bestimmung aus Ziffer 8.1 ii) findet nur Anwendung, soweit der Käufer die dort genannten Rechtsverletzungen zu vertreten hat.
9. Gentechnisch veränderte Organismen
Die derzeit von Syngenta in Deutschland und Österreich verkauften Sorten wurden unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, die zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt führen können, gezüchtet. Die Methoden, die bei der Entwicklung und Erhaltung dieser Sorten verwendet wurden, zielen auf die Schaffung eines hohen Reinheitsgrades sowie darauf ab, das Auftreten von Abweichlern oder GVO zu verhindern. Die Saatguterzeugung erfolgt im Einklang mit den geltenden Bestimmungen über die Vermarktung von Sorten und den Regelungen zur Saatguterzeugung, einschließlich der festgelegten Sicherheitsabstände. Dementsprechend ist das Risiko zufällig vorhandener GVO gering, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden.
10. Beizung
Wird Saatgut, entgegen der Üblichkeit, ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Kunden über. Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten erstmaligen oder zusätzlichen Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder in seinem Auftrag durchgeführten erstmaligen oder zusätzlichen Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat.
11. Gewährleistung
11.1. Syngenta trägt bestmöglich dafür Sorge, dass die Produkte ihren Spezifikationen und Etikettierungen entsprechen, vorausgesetzt, dass sie vom Käufer mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden. Syngenta gewährleistet, dass die Produkte im Einklang mit den geltenden Qualitätsstandards und -gesetzen (gemeinsam “Qualitätsstandard”) stehen.
11.2. Der Käufer hat die Produkte unverzüglich nach Erhalt der Lieferung auf deren Zustand sowie auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Er trägt die Kosten und Gefahren einer solchen Überprüfung selbst.
11.3. Es obliegt dem Käufer, Ansprüche, die auf sichtbaren Mängeln (d.h. insbesondere, aber nicht ausschließlich: Gewichtsunterschiede, defekte Verpackungen, die falsche Anzahl von Produkten und sonstige Mängel des äußeren Erscheinungsbildes) beruhen, bereits gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen und dies binnen acht (8) Werktagen ab Lieferung, per Einschreiben mit Rückschein gegenüber Syngenta zu bestätigen, bzw. zumindest einen diesbezüglichen Vorbehalt in gleicher Weise zu erklären. Die vorstehende Regelung findet auf Anzuchtkästen und Jungpflanzen mit der Maßgabe Anwendung, dass die vorstehende Frist achtundvierzig (48) Stunden ab dem Zeitpunkt der Lieferung beträgt. Der Käufer wird seine Forderung bzw. den Vorbehalt spezifizieren und begründen sowie die Chargennummer des mangelhaften Produkts angeben.
11.4. Ansprüche, die auf – zum Zeitpunkt der Lieferung – nicht sichtbaren Mängeln (d.h. insbesondere, aber nicht ausschließlich, hinsichtlich des Feuchtigkeitsanteils der Produkte, deren speziellen Reinheitsgrad, die Saatgutbeschichtung und –mischung, die Keimungsrate oder die Sortenechtheit) beruhen, soll der Käufer binnen acht (8) Werktagen ab Entdeckung des Mangels, per Einschreiben mit Rückschein gegenüber Syngenta geltend machen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Käufers wegen des betreffenden Mangels.
11.5. Syngenta haftet nicht für Mängel im Sinne der Ziffern 11.3 und 10.4, soweit nicht der Käufer (i) Syngenta unter Einhaltung dieser Bestimmungen benachrichtigt hat und (ii) er Syngenta nicht eine angemessene Frist zur Überprüfung der Produkte eingeräumt hat. In jedem Fall haftet Syngenta nur insoweit, als der Käufer die Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang genutzt, nicht modifiziert hat und derart gelagert und verwahrt hat, dass die Erhaltung des Zustands der Produkte sichergestellt war sowie der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag.
11.6. Soweit mangelhafte Produkte im Sinne der Ziffern 11.3 und 11.4 geliefert wurden, ist Syngenta, nach eigenem Ermessen, zur Nachlieferung des Produktes bzw. zur Nachbesserung des mangelhaften Produktteils oder – soweit die Produkte bereits bezahlt wurden – zum Ausstellen einer Gutschrift entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung verpflichtet.
12. Haftung, Beschränkung, Freistellung
12.1. Der Käufer ist verpflichtet, einen von ihm nach den Ziffern 11 und 12 geltend gemachten Schaden zu mindern.
12.2. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die weitergehende Haftung von Syngenta und ihrer verbundenen Unternehmen (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassen ihrer Angestellten, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber dem Käufer abschließend:
i. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haftet Syngenta uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss („Kardinalpflichten“), haftet Syngenta nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt auf solche Schäden, die für Syngenta bei Vertragsabschluß nach Art und Umfang voraussehbar waren; im Fall des Zahlungsverzugs gehört hierzu der gesetzliche Verzugszinssatz.
ii. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
12.3. Der Käufer stellt Syngenta von allen etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Produzentenhaftung oder Produkthaftung frei, soweit der Käufer für den die Verbindlichkeit auslösenden Produktfehler verantwortlich ist.
12.4. Der Käufer ist verpflichtet, die in Ziffer 12.3 bestimmte Freistellungsverpflichtung angemessen zu versichern. Auf erstmaliges Verlangen von Syngenta wird der Käufer einen diesbezüglichen Nachweis an Syngenta übermitteln.
13. Überwachung
Der Käufer wird ausschließlich (i) ordnungsgemäß eingewiesenes und – im Zusammenhang mit dem angemessenen Umgang mit den Produkten – ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen, (ii) jederzeit die geltenden Empfehlungen Syngentas sowie der entsprechenden internationalen Organisationen zur sicheren Anwendung und Entsorgung beachten und (iii) die Produkte nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmungen benutzen.
14. Konformität mit anwendbarem Recht
Der Käufer bestätigt, dass er zu jeder Zeit die anwendbaren nationalen und internationalen Regeln und Gesetze, Strafbestimmungen und Verordnungen, insbesondere auch die Zahlungsbestimmungen der OECD beachtet.
15. Höhere Gewalt
Syngenta haftet dem Käufer nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht wurden oder darauf beruhen. Dies gilt auch für Verstöße, auf die Ziffer 12.2 der AGB Anwendung findet. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der zumutbaren Kontrolle Syngentas oder ihrer Subunternehmer liegende Ereignis, das – bzw. dessen Auswirkungen – nicht vernünftigerweise verhindert werden konnte. Soweit – gleichgültig aus welchem Grund – die Gesamtnachfrage nach Produkten das normalerweise von Syngenta im Rahmen ihrer Versorgungsvereinbarungen verfügbare Produktkontingent weit übersteigt, stellt dies einen Fall höherer Gewalt dar.
16. Vertraulichkeit
Der Käufer ist verpflichtet, vertrauliche Informationen über die Produkte und das Know-How von Syngenta sowie deren Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Käufer diese Informationen von Syngenta, einem verbundenen Unternehmen oder einem Dritten erlangt hat oder ob diese Informationen eigenständig vom Käufer erlangt wurden. Insbesondere, Umsatzzahlen und die Methoden zur Verkaufsförderung dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.
17. Anwendbares Recht
Die Vereinbarung zwischen Syngenta und dem Käufer unterliegt deutschem Recht. In jedem Fall ist die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausgeschlossen. Soweit Bestimmungen dieser AGB einzelnen Regeln der International Seed Federation („I.S.F.”) widersprechen, sind die Bestimmungen der AGB maßgeblich. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen im Sinne der AGB sind ausschließlich deutsche Gerichte zuständig.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. In einem solchen Fall werden sich die Parteien jeweils bestmöglich um die Vereinbarung einer neuen Bestimmung, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt, bemühen.
Syngenta Seeds GmbH - Gemüsesaatgut
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Verkaufs- und Lieferbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Syngenta Seeds GmbH, Bad Salzuflen für Gemüsesaatgut
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich und Vertragsschluss
- Die Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie die Lieferung von Gemüsesaatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz betreffen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten grundsätzlich sowohl gegenüber Landwirten, Kaufleuten bzw. Unternehmern i. S. v. § 14 BGB als auch im nicht-kaufmännischen Verkehr. Sofern eine Klausel nur für den kaufmännischen oder nur für den nicht-kaufmännischen Verkehr gilt, ist diese Geltungsbestimmung ausdrücklich in der Klausel enthalten.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Alle Angebote und Preislisten sind in Euro und für die Schweiz in Schweizer Franken ausgestellt und umfassen den reinen Warenwert ohne Mehrwertsteuer. Alle Angebote, insbesondere die der Preislisten und Kataloge, sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieser Bedingungen ihre Gültigkeit.
- Wenn mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.
§ 2 Lieferung
- Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit (z. B. bei ausstehender endgültiger Anerkennung durch die zuständigen Anerkennungsbehörden) aus eigener Vermehrung oder bestimmter Herkunft brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir, ohne dieses vertreten zu müssen, keine Ware haben.
- Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen abzunehmen, soweit die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn zumutbar ist, es sei denn, der Verkäufer hat die nur teilweise Lieferungsfähigkeit zu vertreten. Dann kann der Kunde im kaufmännischen Verkehr bei grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - im nichtkaufmännischen Verkehr, wenn der Verkäufer die schuldhafte Pflichtverletzung zu vertreten hat - Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wobei bei Rechtsgeschäften unter Kaufleuten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns ausgeschlossen ist, oder vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung kein Interesse hat.
- Ist eine Circa-Lieferung vereinbart, so darf bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger geliefert werden, wobei der zu zahlende Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung berechnet wird. Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer weniger als 10 vom Hundert der vereinbarten Menge nicht geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich.
§ 3 Preisberechnung
Die Preise gelten netto für Lieferung ab Lager. Mit dem Liefervertrag vereinbarte Preise können später vom Verkäufer nach den von ihm gesetzten Preislisten erhöht werden, wenn ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist oder die Auslieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Die Erhöhung findet statt, wenn die bei den Preisvereinbarungen zu Grunde gelegten Bemessungsverhältnisse sich verändert haben, insbesondere wenn uns inzwischen höhere Kosten an Vorfracht oder staatlichen Abgaben zur Beschaffung anfallen. Bei Änderung der Bemessungsverhältnisse sind Preiserhöhungen bei Lieferungen an Unternehmer i.S. des § 14 BGB immer - auch ohne die oben gezeichneten Einschränkungen - innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
§ 4 Lieferfristen
- Lieferung erfolgt ab Werk, es sei denn etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Bindende Lieferzeitbestimmungen müssen ausdrücklich schriftlich als solche gekennzeichnet sein. Nach Zeiträumen bemessene Lieferfristen beginnen 2 Tage nach Absendung der Lieferzusage oder der Auftragsbestätigung. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Ist ein Liefertermin vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert spätestens fünf Werktage vor dem Termin mitzuteilen, an welchen Ort die Lieferung zu erfolgen hat (Versandverfügung). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein und hat der Käufer auf eine angemessene Nachfristsetzung nicht reagiert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfristsetzung verlängert; bei Teillieferungsverfügungen gilt Entsprechendes für den nicht verfügten Teil.
- Bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins oder einer Lieferwoche ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb von 5 Werktagen nach dem Termin erfolgt, vorausgesetzt, der Verkäufer hat die Versandverfügung rechtzeitig erhalten. Bei verspäteter Versendung der Versandverfügung gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb von 10 Werktagen erfolgt, nachdem der Verkäufer die Versandverfügung erhalten hat. Solange der Verkäufer keine Versandverfügung erhalten hat, ist die Lieferpflicht ausgesetzt.
- Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie durch höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen, Maschinenschaden, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebs- und Transportstörungen, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden durch uns baldmöglichst mitgeteilt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5 Beizung
Wird Saatgut entgegen der Üblichkeit ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Kunden über. Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beiz- oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an ungebeizt oder unbehandelt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der Beiz- oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß § 10 in Betracht.
§ 6 Versand und Verpackung
- Versand und Verpackung erfolgen nach unserem besten Ermessen, es sei denn der Kunde gibt eine ausdrückliche Weisung. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis inbegriffen.
- Gegen Transportschäden, auch Frostschäden und Beförderungsverzögerungen, werden die Lieferungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten versichert. Zusatzkosten für Eilversand gehen zu Lasten des Kunden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 7 Zahlung
- Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma. Dies gilt auch für den Fall, dass UN- Kaufrecht für den internationalen Warenkauf Anwendung findet (Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne d. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO).
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis brutto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Unternehmer i.S. d. § 14 BGB hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszins zu verzinsen.
- Grundsätzlich werden keine Wechsel angenommenen. Scheckzahlungen werden grundsätzlich erst ab einem Betrag von 10.000,-- € entgegengenommen. Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit der Gutschrift auf dem vorgegebenen Konto und nur in Höhe des im Scheck angegebenen Betrages erlischt.
- Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Schecks, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
- ahlungen können nur an solche Personen wirksam geleistet werden, die kraft Gesetzes oder ausdrücklicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt sind. Auch mehrfache, stillschweigende Duldung begründet keine Inkassovollmacht. Etwaige zusätzliche Kosten, die durch eine andere Art der Zahlung als durch Überweisung auf das genannte Konto oder in bar in Inlandswährung entstanden sind, trägt in jedem Fall der Kunde.
§ 8 Beschaffenheitsvereinbarung; Gentechnische Einträge für Saatgut
- Die Beschaffenheit des Saatgutes ist art- und sortengerecht.
- Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden.
- Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, welche die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVO’s völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei von jeglichen GVO-Spuren ist.
§ 9 Mängelrüge
- Ist der Kunde Kaufmann bzw. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, hat er das Saat- oder Pflanzengut unverzüglich, wenn er Verbraucher ist, hat er das Saat- oder Pflanzengut spätestens rechtzeitig vor der Verwendung zu überprüfen und hierbei offensichtliche Mängel unverzüglich uns gegenüber zu rügen.
- Wird das Saatgut in verschiedenen Verpackungen zum Zweck des Weiterverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- und Rügepflicht nur, wenn die Verpackung geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z. B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen offensichtlichen Mangel hindeuten.
- Alle nicht offensichtlichen Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich nach Erkennbarkeit uns gegenüber zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Kunde hat die Identität des gerügten Saat-/Pflanzengutes mit der von uns gelieferten Ware durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können z.B. die vom Kunden aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutmengen in Betracht kommen.
- Ist der Kunde Verbraucher des Saat- und Pflanzgutes und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennen wir den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besichtigung durch einen geeigneten Sachverständigen unter Anwesenheit beider Parteien durchzuführen. Der Sachverständige soll von der nach Länderrecht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist das Festlegen der Tatsachen und die Ursachenermittlung.
- Reklamationen, die offen zutage liegende Mängel, wie Größe, Sortierung oder gelieferte Stückzahlen der Jungpflanzen betreffen, werden nur berücksichtigt, wenn die Reklamation bei Stecklingen innerhalb von 24 Stunden, bei Jungpflanzen innerhalb von 3 Tagen schriftlich oder telefonisch eingeht. Telefonische Reklamationen müssen vom Kunden innerhalb von 3 Tagen schriftlich nachgereicht werden. Reklamationen, die Mängel betreffen, die bei der Lieferung nicht sichtbar sind – wie Sortenvermischungen – müssen, sofort bei Auftreten schriftlich reklamiert werden. Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf vom Verwender nicht vorhersehbare oder vom Vertragspartner beherrschbare Schäden bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für alle zeitig und korrekt reklamierten Mängel dieses Paragraphen begrenzt.
§ 10 Musterziehung bei Mängelrüge, Einholung eines Sachverständigengutachtens
- Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensichtlichen Mangel, sofern noch Saat-/Pflanzengut vorhanden ist.
- Es ist ein Durchschnittsmuster zu ziehen, und daraus sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine Untersuchungsanstalt zwecks Untersuchung einzusenden, ein anderes an die Vertragspartei. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er bei Mitteilung der Nichtanerkennung des Mangels durch uns, uns abschließend zu unterrichten, ob er ein Durchschnittsmuster selbst ziehen lässt. Er hat uns in jedem Fall die Musterziehung zu ermöglichen. Unterlässt der Kunde die Musterziehung, bzw. wenn er kein Kaufmann ist die Mitteilung an uns, oder ermöglicht er uns die Musterziehung nicht, so geht dies zu Lasten des Kunden.
- Die Muster müssen gemäß den Probenahmevorschriften des Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (ISTA-Regeln) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder von einer zuständigen Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr verbliebene letzte Teilprobe unverzüglich an eine andere (also bisher noch in keiner Weise mit einer Untersuchung befasste), von uns und dem Kunden gemeinschaftlich festgelegte oder bei Nichteinigung an eine andere von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutanerkennungsstelle bestimmte Samenprüfstelle oder bei Pflanzengut durch uns bestimmte Prüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind für beide Seiten verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der vorherigen Prüfstellen übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als endgültig.
- Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, wobei Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgutanerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist die Feststellung der Tatsachen und Ermittlung möglicher Ursachen des behaupteten Sachmangels. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wurde.
§ 11 Gewährleistung
- Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn wir uns mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befinden.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich gemäß § 9 zu untersuchen und anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt – neben § 8, soweit anwendbar – grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Syngenta Seeds GmbH hat diese Informationen mit größter Sorgfalt und Genauigkeit zusammengestellt. Alle Daten zu den Sortenbeschreibungen sind nur für den generellen Gebrauch bestimmt und können je nach Klima, Anbauort, Anbaujahr und Sorte variieren. Muster und Katalogbeschreibungen stellen nur auf die Durchschnittsbeschaffenheit ab; der Benutzer sollte sie unter Berücksichtigung eigener Kenntnisse und Erfahrungen mit den lokalen Gegebenheiten nutzen. In Zweifelsfällen empfehlen wir, durch einen kleinen Versuchsanbau den Einfluss der örtlichen Gegebenheiten auf die Kultur zu prüfen. Eine Gewähr für angegebene Kulturdaten wird nicht übernommen.
- Bei evtl. abgedruckten Pflanzenschutzhinweisen (inkl. Hemmstoffhinweisen etc.) ist unbedingt die jeweils aktuelle Zulassungssituation genau zu beachten. Weitere Angaben zu diesem Thema erhalten Sie ausschließlich von ihrem zuständigen Pflanzenschutzberatungsdienst.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
- Unsere Haftung bestimmt sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle der Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden (z.B. Schäden an ursprünglich nicht mangelhaften Pflanzen oder anderen Sachen) sind jedoch ganz ausgeschlossen. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
- Die Haftungsbeschränkungen des Satzes 3 und 4 der vorangegangenen Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.
- Die Regelungen der Ziffer 1 und 2 dieser Bestimmung erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung hinsichtlich von uns oder von Dritten gelieferter Ware. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 13 Verjährung
- Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
- Die Verjährungsfristen der Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden auf die § 12 Ziffer 2 Anwendung findet sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Schadensminderungspflicht
Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vollständigen Erledigung aller aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden resultierenden Forderungen ausdrücklich vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an uns abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zur Aussaat zu verwenden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung bezieht sich auf den vollen Verwertungserlös aus dem Verkauf des Vorbehaltsgutes bis zur Tilgung unserer Lieferantenansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Diese Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 16 Verwendung des Saatgutes (Pflanzengutes)
- Der Kunde verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers die natürliche Beschaffenheit des Saatgutes zwecks gewerbemäßigen Saatgutvertriebs nicht verändern, z.B. aus Reinsaatgut Pillensaatgut herstellen.
- Saatgut und Pflanzengut von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnungen als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen anbieten und weiterveräußern. Auf die Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes und des Sortenschutzgesetzes weisen wir unsere Kunden ausdrücklich hin.
- Verletzt der Kunde eine Verpflichtung nach Ziffer 1, hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber, an die von uns, bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen, eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zum weitergehenden Schadensersatz und die Möglichkeit des Kunden, einen wesentlich geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 17 Besondere Lieferbedingungen für Pflanzengut aller Art
Lieferpflicht: Durch höhere Gewalt z. B. Frost-, Sturm-, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsverhältnisse wird der Verkäufer von der Lieferpflicht entbunden. Dies erstreckt sich auf besondere Misserfolge oder Ausfälle bei der Anzucht der Stecklinge bzw. Jungpflanzen, die eine Lieferung unmöglich machen, so dass in diesen Fällen keinerlei Ersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung an den Verkäufer gestellt werden können.
Steckzwiebeln und Pflanzschalotten werden nach eingewogenem Gewicht verkauft und berechnet. Ein Gewichtsschwund während des Transportes bis zu drei Prozent geht zu Lasten des Käufers.
§ 18 Besondere Lieferbedingungen für landwirtschaftliche Saaten und Grassamen:
Es gelten die allgemeinen Bedingungen, sofern nicht zu besonderen Bedingungen, wie z.B. VDF, Hamburger Usancen oder anderer, verkauft wird.
§ 19 Besondere Lieferbedingungen für pilliertes Saatgut:
Für die Herstellung der Topfpillen verwenden wir nur die besten, hochkeimfähigsten Sämereien. Da der Erfolg bei der Kultur mit Samenpillen von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist, können wir keine Garantie für einen Kulturerfolg übernehmen. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung darf Saatgut unserer geschützten Sorten, Spezialzuchten, nicht zu Pillensaatgut verarbeitet werden.
§ 20 Besondere Lieferbedingungen für Gemüsejungpflanzen
Für Gemüsejungpflanzen sind wir nur der Vermittler der Aufträge, die aus dem Jungpflanzenbetrieb geliefert und auch von dort berechnet werden. Es gelten die Bedingungen der Lieferanten. Wir können keinerlei Gewähr übernehmen, da wir auf den Auftragsablauf keinen Einfluss haben.
§ 21 Besondere Lieferbedingungen für vegetative, geschützte und patentierte Pflanzen:
Die gelieferten Stecklinge und Pflanzen, insbesondere von geschützten und patentierten Sorten, dürfen nur für die Blütenzucht bzw. für die Produktion von Fertigware verwendet werden. Die Vermarktung der geschützten Sorten soll ausschließlich mit dem von Syngenta Seeds GmbH mitgelieferten Lizenzetikett erfolgen. Jede Weitervermehrung und jeder Nachbau für die Pflanzenproduktion und Züchtung, auch für den Eigenbedarf, ist illegal. Für den Fall, dass bei der Kultur von vegetativen, geschützten oder patentierten Sorten Mutationen (Sports) entdeckt werden, ist der Anbauer dazu verpflichtet, den Sortenschutz- oder Patentinhaber oder den Lizenznehmer davon unmittelbar zu unterrichten. Dieser kann selbst oder durch bevollmächtigte Dritte im Betrieb des Anbauers die Mutation in Augenschein nehmen und prüfen, sowie auf Wunsch Stecklinge und anderes Pflanzenmaterial dieser Mutation (Sports) anfordern. Der Kunde kennt diese Bedingungen ohne Einschränkungen voll an und gestattet einer vom Originalzüchter oder Lizenzinhaber oder Lizenznehmer beauftragten Person jederzeit die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen in seinen gesamten Produktionsräumen. Verletzung des Sortenschutzes führt automatisch zu einer sofortigen Strafe von Euro 0,60 pro illegal abgenommenem und bewurzeltem Steckling. Unbenommen davon behält der Verkäufer sich das Recht vor, weitergehende Schadensersatzansprüche beim Verletzer des Sortenschutzes geltend zu machen.
§ 22 Besondere Lieferbedingungen für Jungpflanzen-Kulturkisten
Jungpflanzen von Zierpflanzen werden in Mehrweg-Xtray-Systemkisten ausgeliefert. Kisten und Transportpaletten bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist verpflichtet, die Xtrays pfleglich zu behandeln und nach Benachrichtigung zur Abholung zur Verfügung zu halten. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Verkäufer berechtigt, pro Xtray einen Betrag von EUR 10,00 und pro Transportpalette einen Betrag von EUR 25,00 in Rechnung zu stellen.
§ 23 Besondere Lieferbedingungen für Gaultherien
Bei Gaultherien (Gaultheria procumbens) ist ein latenter Befall durch Colletotrichum-Stängelfäule weit verbreitet. Symptome eines Befalls sind bei typischen Anbau- und Witterungsbedingungen typischerweise binnen weniger Wochen sichtbar. Vor diesem Hintergrund findet § 9 Ziffer 3 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannte Rüge spätestens binnen sechs Monaten nach Ablieferung der Ware erfolgen muss.
§ 24 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im internationalen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es bleibt uns aber unbenommen, den Kunden auch an seinem (Wohn-)Sitz zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Dies gilt für alle Verpflichtungen (auch für sogen. Sekundärpflichten wie Nachbesserung/-lieferung, Schadenersatz u. Rückabwicklung etc.). Für den internationalen Warenkauf entspricht diese Vereinbarung den üblichen Gepflogenheiten zwischen den Vertragsparteien und dem Handelsbrauch im internationalen Geschäftsverkehr (Art. 5, Nr. 1 lt. b, 23 EuGVVO).
- Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 1. bis 3. und der Regelung in § 7 Ziffer 1 wird für österreichische Kunden als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Eferding vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesem Falle richtet sich die unwirksame bzw. zu ersetzende Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten im Rahmen des § 28 BDSG zur zweckentsprechenden Abwicklung des Vertragsverhältnisses gespeichert und – soweit der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen hat – innerhalb des Firmenverbundes zu Informationszwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und einer etwaigen Weitergabe im Rahmen des Konzernverbundes beim Datenschutzbeauftragten der Syngenta Seeds GmbH widersprechen. Über die von Syngenta erfolgte Datenverarbeitung und zum Schutz der Daten etc. veranlassten Maßnahmen kann der Kunde sich jederzeit, auch über Internet unter www.Syngenta.de/Datenschutz, informieren.
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